// Standsicher in allen Lagen
Es ist ein Grundprinzip des Bauordnungsrechts, dass jede bauliche Anlage im ganzen, in ihren einzelnen Teilen und für sich allein standsicher sein muss.
Die Standsicherheit muss auch während der Errichtung und bei der Änderung und dem Abbruch gewährleistet sein.
Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks dürfen nicht gefährdet werden.
Als Berechtigter für Standsicherheitsnachweis bin ich befugt notwendige Berechnungen zu erstellen bzw. Nachweise zu liefern. |